Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Soweit nicht von uns schriftlich bestätigte abweichende Vereinbarungen getroffen werden und sofern wir nicht unseren Verkaufsbedingungen widersprechende Einkaufsbedingungen oder andere Allgemeine Geschäftsbedingungen ausdrücklich schriftlich anerkannt haben, gilt Folgendes:

A) Angebot und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung unsererseits.
  2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

B) Preise

  1. Maßgeblich sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Euro ab Werk, ausschließlich Verpackung und Montage. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
  2. Wenn zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen, sehen wir uns berechtigt, etwa eintretende Erhöhungen der der Preisberechnung zu Grunde liegenden Löhne, Rohmaterialpreise, Frachten, Steuern, Zölle, Abgaben und sonstigen Lasten oder das In-Kraft-Treten neuer solcher Belastungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist, in unsere Preise nachträglich einfließen zu lassen.
  3. Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Zurück- behaltung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

C) Versand/Gefahrübergang

Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen wie z. B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.

D) Zahlungen

  1. Zahlungen sind ohne jeden Abzug spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum - auch bei Teillieferungen - zu leisten. Unerledigte Mängelrügen haben keinen Einfluss auf die Fälligkeit, es sei denn, uns würde eine grobe Vertragsverletzung zur Last fallen.
  2. Bei Zahlung innerhalb von vierzehn Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto.
  3. Bei Überschreitung von Zahlungsterminen sind uns - ohne Nachweis eines entsprechenden Verzugsschadens unsererseits - die jeweiligen Kreditzinsen und Spesen der westdeutschen Großbanken zu vergüten.
  4. Werden uns Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind dann außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

E) Lieferung und Lieferzeit

  1. Bei Sonderanfertigungen bleiben Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 20 % vorbehalten.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  4. Wird der Versand auf Wunsch unseres Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten bei Lagerung in unserem Werk, mindestens jedoch 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
  5. Teillieferungen sind zulässig.

F) Eigentumsvorbehalt

  1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach Wahl des Bestellers freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
  2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
  3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoanforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn unter Vorbehalt des Widerrufs, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
  4. Die eingezogenen Beträge hat der Besteller unverzüglich an uns abzuführen, soweit und sobald unsere Forderungen fällig sind. Soweit unsere Forderungen noch nicht fällig sind, sind die eingezogenen Beträge von dem Besteller gesondert zu erfassen. Auf unser Verlangen hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand an Eigentumsvorbehaltswaren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu
    geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen; wir sind auch berechtigt, dem jeweiligen Schuldner die Abtretung selbst anzuzeigen.
  5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines lnsolvenzverfahrens jeglicher Art erlöschen die Rechte des Bestellers zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen auch ohne unseren Widerruf.
  6. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere
    Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
  1. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers
    - insbesondere Zahlungsverzug - sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, sofern nicht das Verbraucher-Kreditgesetz Anwendung findet.

G) Gewährleistung

  1. Beanstandungen hinsichtlich aller erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder falscher Lieferungen müssen spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich erfolgen.
  2. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Beanstandungs- und Gewährleistungsfristen.
  3. Wir leisten nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
  4. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

H) Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Besteller gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall unberührt bleiben eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung.

I) Schutzrechte

Der Besteller ist verpflichtet, die durch die Erteilung des Auftrages mögliche Verletzung von gewerblichen Schutzrechten von sich aus zu prüfen und uns ggf. darauf aufmerksam zu machen, ob es sich bei der Bestellung um durch gewerbliche Schutzrechte wirksam geschützte Teile handelt. Er übernimmt jede Haftung für Ansprüche, die in Ausführung seines Auftrages aus diesem Grund von einem Berechtigten gegen uns geltend gemacht werden.

  1. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen, Forderungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den
    Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist unser Hauptsitz,
    soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des
    öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
  3. Für die Beziehungen und sämtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Vertragsparteien gilt das bundesdeutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.